Was Hänschen nicht lernt...

Der Streit um die Sprache in der Schule als Manifestation des kastilisch-katalanischen Sprachkonflikts

Constanze Klug (Tübingen)


1 Einleitung

Seit der Diktatur Francos (1939-1975) bemühen sich alle spanischen Autonomien, in denen neben dem Kastilischen noch eine weitere offizielle Sprache gesprochen wird (das Galicische in Galicien, das Baskische im Baskenland und das Katalanische in Katalonien, València und auf den Balearen), um Sprachpolitik zum Zweck der Aufwertung und Verbreitung der Minderheitensprachen. Am aufwendigsten und wohl am erfolgreichsten wurde diese Politik in Katalonien betrieben. Hier zeitigte das "Gesetz zur sprachlichen Normalisierung" ("Llei de normalització lingüística") von 1983 in Verbindung mit einigen aufwendigen Werbeaktionen für das Katalanische - so z. B. der Erfindung der Comic-Figur "Norma", oder der Aktion "el català, cosa de tots" (sinngemäß übersetzt etwa: "Katalanisch geht uns alle an", einer Plakataktion zur Förderung des Katalanischen) sowie zahlreichen weiteren Kampagnen der Regierung Kataloniens, der Generalitat - großen Erfolg. Dies ist nicht zuletzt der bedeutenden Rolle, die Katalonien in ökonomischer Hinsicht im spanischen Staat spielt, zuzuschreiben. Denn als wirtschaftlich starke Region hat Katalonien sowohl ausreichend Mittel für die Normalisierungspolitik zur Verfügung als auch innerhalb Spaniens einigen politischen Einfluß.

Dennoch, oder vielleicht gerade deshalb, kommt es auch in Katalonien immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Kastilischsprechern, die ihre Sprache durch die zunehmende Verbreitung des Katalanischen gefährdet sehen, und Katalanischsprechern, denen der Normalisierungsprozeß nicht weit genug gehen kann.

Dieser Artikel bechäftigt sich mit einem Konflikt, der um das Thema "Sprache in katalanischen Schulen" entbrannte, einem besonders heiklen Bereich, ist doch die (sprachpolitische) Ausgestaltung des Bildungswesens eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt einer Minderheitensprache.

Als Grundlage hierfür gehe ich zunächst auf das Thema "Sprachkonflikt" im allgemeinen ein, d. h. auf die Klärung und Entwicklung des Begriffs sowie auf die Stellung der Minderheitensprachen in der spanischen Verfassung.


2 Der Konfliktbegriff in der katalanischen Soziolinguistik

2.1 Der traditionelle Konfliktbegriff

Der Begriff des sprachlichen Konflikts erhielt in der katalanischen Soziolinguistik Ende der 60er Jahre zentrale Bedeutung, wenngleich er schon vorher geprägt wurde - die frühesten bekannten Verwendungen des Begriffs stammen aus dem 19. Jahrhundert (cf. Kremnitz 1990: 33). Es war Lluís V. Aracil (1982: 23-38) der den Terminus zuerst wieder aufgriff und auf die sprachliche Situation in Katalonien anwandte. Später wurde er von verschiedenen Vertretern der ersten Generation der katalanischen Soziolinguisten, also in der Hauptsache von ihm selbst, von Rafael Ll. Ninyoles und Francesc Vallverdú präzisiert. Eine weitverbreitete Definition des Begriffs wurde für den Congrés de Cultura Catalana im Jahr 1977 ausgearbeitet:
"Hi ha conflicte lingüístic quan dues llengües clarament diferenciades s'enfronten l'una com a políticament dominant (ús oficial, ús públic) i l'altra com a políticament dominada. Les formes de dominació són variades: des de les netament repressives (com les que ha practicat l'Estat espanyol sota el franquisme) fins a les políticament tolerants, la força repressiva de les quals és fonamentalment ideològica (com les que pratiquen les Estats francès o italià). Un conflicte lingüístic pot ser latent o agut, segons les condicions socials, culturals i polítiques de la societat en què es presenta." (Congrés de Cultura Catalana 1978: 13)
Nach dieser Definition gerät eine politisch dominierende Sprache mit einer politisch dominierten in Konflikt, wobei die Art der überlegenen Stellung der einen Sprache variieren kann, was dann auch zu unterschiedlichen Ausprägungen des Konflikts (latent oder akut) führt. Diese Definition ist - auf das Gebiet der Katalanischen Länder bezogen -geprägt von den Erfahrungen unter der Diktatur Francos, während der die katalanische Sprache vollständig aus dem öffentlichen Leben (Verwaltung, Bildungswesen, Medien) verdrängt war. Dennoch wird auch festgehalten, daß es andere Formen des Sprachkonflikts gebe, wie zum Beispiel in Frankreich, wo - zumindest zum Zeitpunkt der Formulierung dieser Definition - der Konflikt zwischen Katalanisch und Französisch ideologischer und nicht politischer Natur gewesen sei.

Das Konzept des sprachlichen Konflikts unterscheidet sich vom statischen Konzept der Diglossiesituation nach Charles A. Ferguson (1959), bei dem eine H-Varietät ("high") einer oder mehreren L-Varietäten ("low") derselben oder einer genetisch verwandten Sprache gegenüber stehen, wobei diese beiden Varietäten funktionell unterschiedlich verwendet werden. (Später wurde das Konzept der Diglossie von Joshua A. Fishman (1967) auf jede Gesellschaft, in der zwei Sprachen mit unterschiedlichen Funktionen verwendet werden, übertragen.

Das Konzept des Sprachkonflikts geht davon aus, daß der Konfliktsituation früher oder später ein Ende bereitet wird (cf. Kremnitz 1979: 20). Diese Lösung eines Sprachkonflikts kann auf zwei Arten erfolgen: (1) durch die völlige Durchsetzung der höher bewerteten A-Sprache, in diesem Fall und zum Zeitpunkt der Theoriebildung also des Kastilischen und damit einhergehend durch die Substitution, das Verschwinden der B-Sprache Katalanisch oder (2) durch die Normalisierung ("normalització") der B-Sprache, und damit durch die Verdrängung von A (cf. Ninyoles 1975: 61f).

Während zumindest relativ klar erscheint, was der Begriff der Substitution bedeutet, soll im folgenden auf den vielschichtigeren, zentralen Begriff der Normalisierung eingegangen werden, der sowohl in der soziolinguistischen Theorie als auch im Alltagsgebrauch in Katalonien (z. B. in politischen Reden, in der Presse oder in "Normalisierungskampagnen") eine herausragende Rolle spielt.

Die Theorie der sprachlichen Normalisierung entstand in Auseinandersetzung mit den Konzepten Sprachplanung ("language planning"), Standardisierung ("standardization"), Sprachverschiebung ("language shift") und Sprachwechsel ("code-switching") der nordamerikanischen Soziolinguistik. Diese Konzepte erwiesen sich in ihrer Form als untauglich für die Erklärung und Konzipierung der Veränderung der Sprachsituation in den Katalanischen Ländern, da sie relativ statisch und zudem aus der Perspektive der dominierenden Sprache formuliert waren (cf. Bochmann 1993: 409).

Die sprachliche Normalisierung beinhaltet den Übergang von einer von den Sprechern der dominierten B-Sprache als anomal empfundenen Sprachsituation zu einer "normalen". Was dies bedeutet, wird deutlich in den zwei Aspekten, die die Normalisierung kennzeichnen: Einmal soll die Kodifizierung ("normativització"), die Ausarbeitung referentieller sprachlicher Formen und Normen des Katalanischen, vorangetrieben werden. Komplementär dazu steht die Durchsetzung des Katalanischen auf allen gesellschaftlichen und funktionalen Ebenen der Kommunikation (die "extensió social de la llengua", wie Vallverdú (1979) diese Seite der Normalisierung bezeichnet. Auf die Kodifizierung des Katalanischen kann in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen werden, obwohl diese natürlich eng mit der gesellschaftlichen Ausbreitung der Sprache - und damit auch der schulischen Verbreitung - verbunden ist: Die Möglichkeit, eine Sprache in neuen Kommunikationssituationen anzuwenden, schafft neue lexikalische und pragmatische Anforderungen. Der Prozeß der Anpassung der Sprachfunktionen an diese Anforderungen wurde in vielen Minderheitensprachen aber immer wieder unterbrochen. Dieses Defizit muß dann z. B. in der Lexik durch die Bildung von Neologismen ausgeglichen werden (cf. Vallverdú 1979: 42f).

Was die sprachpolitische Seite des Normalisierungskonzepts (im Gegensatz zu der der internen Sprachwissenschaft zuzuordnenden Kodifizierung) angeht, so wurde ebendiese in der "Llei de normalització lingüística a Catalunya", die am 18. April 1983 verabschiedet wurde, aufgegriffen. Mittlerweile wurde dieses Gesetz durch ein neues abgelöst: Die "Llei de Política lingüística", die am 30.12.1997 verabschiedet wurde. Anders als das Gesetz von 1983 wurde das neue Gesetz erst nach langen Diskussionen im katalanischen Parlament erlassen und schließlich nur von 80% der Abgeordneten befürwortet - die Abgeordneten der konservativen (spanischen) Regierungspartei PP und die der katalanischen Unabhängigkeitspartei ERC stimmten dagegen. Das Gesetz geht in vielen Einzelpunkten über das alte Normalisierungsgesetz hinaus: Es beinhaltet wie schon gehabt die Pflicht der Schüler, nach dem 7. Lebensjahr katalanisch zu lernen. In allen Bereichen des öffentlichen Lebens (Verwaltung, Justiz, etc.) haben die Bürger das Recht, katalanisch zu sprechen, meist ist katalanisch die "erste Wahl" solange dies nicht anders verlangt wird (z. B. bei Dokumenten oder Zahlungsanweisungen). Werbung aller Art öffentlicher und privater Firmen muß auf alle Fälle auch auf katalanisch erfolgen. Katalanische Produkte müssen in jedem Fall auch auf katalanisch etikettiert sein. Es können Quoten bezüglich katalanischer Kinofilme und Radioprogramme erlassen werden. (Cf. EL PAIS, 31.12.1997, S. 13: "La aprobación de la ley del catalán provoca un nuevo enfrentamiento entre Pujol y el Gobierno").

Das "alte" Normalisierungsgesetz, das zum Zeitpunkt des Konflikts um die Sprache in der Schule galt, regelt den Gebrauch der katalanischen Sprache in drei Bereichen des öffentlichen Lebens, nämlich in der Verwaltung, im Bildungswesen und in den Medien. Und es ist auch diese Seite der Normalisierung, die Ausweitung des Gebrauchs der Sprache, die in der Vergangenheit wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Sprechern des Kastilischen und Sprechern des Katalanischen in Katalonien geführt hat, wobei Kastilischsprecher befürchten, ihre Sprache könnte dem Normalisierungsprozeß zum Opfer fallen und ihrerseits substituiert werden.

Diese Befürchtung ist allein schon deshalb grundlos, weil jede Einwohnerin und jeder Einwohner Kataloniens in der Lage ist, kastilisch zu sprechen, aber eben nicht jeder katalanisch sprechen kann: Nach der statistischen Erhebung, die von der Direcció General de Política Lingüística 1991 durchgeführt wurde, verstehen 93,8% der Bevölkerung Kataloniens katalanisch, 68,3% können es sprechen, 67,6% können es lesen und 39,9% können es schreiben (cf. Generalitat de Catalunya 1991: 5). Was genau es im Einzelfall für jemanden bedeutet, katalanisch zu "verstehen" ist eine Frage, die hier nicht weiter erörtert werden kann. In jedem Fall spiegelt die Befürchtung der Kastilischsprecher auch ein Stück der Kritik wider, die dem traditionellen Konzept des sprachlichen Konflikts und den beiden Entwicklungen, die als mögliche Endpunkte in Betracht kommen, entgegengebracht wird.

2.2 Neue Ansätze zum Begriff des Sprachkonflikts

In dem Maße, wie das Katalanische nach Inkrafttreten der "Llei de normalització lingüística" sich in fast allen Bereichen immer mehr durchsetzen konnte, traten in der Theoriebildung der katalanischen Soziolinguistik die Begriffe der Diglossie und der Substitution in den Hintergrund zugunsten des allgegenwärtigen Normalisierungsbegriffs, dessen Bedeutung aber immer vielschichtiger und damit unpräziser wurde. Die Spannbreite der Bedeutungen reicht von "vollständige rechtliche Gleichstellung der beiden Sprachen", über "Hegemonie der Territorialsprache (also des Katalanischen), unter Berücksichtigung der persönlichen Sprachenrechte der Sprecher der anderen offiziellen Sprache (also des Kastilischen)", bis zu "völliger Ersetzung des Kastilischen durch das Katalanische" (cf. Vila i Moreno 1995: 98).

Es scheint also, daß die soziolinguistische Theorie, die in den 60er und 70er Jahren in Auseinandersetzung mit der repressiven Sprachpolitik unter der Diktatur Francos entstand, der Entwicklung, die das Katalanische bis zum heutigen Tage nahm, nicht mehr ganz angemessen ist, und daher die Konzepte in Gefahr geraten, unpräzise zu werden. Doch nicht nur an der begrifflichen Ungenauigkeit wird Kritik geübt, sondern auch an den Inhalten selbst. Diese sind von einiger praktischer Bedeutung, denn die theoretischen Grundlagen bestimmen schließlich über die Zielsetzung der Normalisierungspolitik.

Die Kritik an den Inhalten umfaßt im wesentlichen zwei Punkte:

Erstens wird die Frage danach gestellt, ob es tatsächlich keine dauerhafte Koexistenz zweier Sprachen im selben (Staats-)Gebiet geben kann, ob also der sozialen Struktur mehrsprachiger Gesellschaften ein Sprachkonflikt schlichtweg immanent ist (cf. Bañeres 1992: 19). Wer annimmt, daß dies der Fall ist, wird sich eine Sprachpolitik wünschen, an deren Ende die Verdrängung des Kastilischen aus katalanischem Gebiet steht. Doch schon Francesc Vallverdú (1979: 21) hat eine Unterscheidung zwischen einer neutralen und einer konfliktuellen Diglossie getroffen. Im ersten Fall könne man von keiner wirklichen sprachlichen Entfremdung der Sprecher der B-Sprache ausgehen, da der sprachliche Konflikt keine sozialen Spannungen überdecke. In diesem Fall läge also auch kein echter Sprachkonflikt vor, was für die These spräche, daß ein Sprachkonflikt kein immanentes Merkmal mehrsprachiger Gesellschaften sei. Als Beispiel kann hier die deutschsprachige Schweiz angeführt werden, denn Schweizer Sprachwissenschaftler haben im Hinblick auf die Situation in ihrem Land die unausweichliche Konfliktivität einer Diglossiesituation (also hier des Schweizerdeutschen und des Hochdeutschen) in Frage gestellt. Kremnitz (1990: 36) räumt diesbezüglich zwar ein, daß es in der deutschsprachigen Schweiz derzeit keinen sprachlichen Konflikt gibt, fügt aber hinzu, daß der Gebrauch der jeweiligen sprachlichen Formen sozial reglementiert ist. Wer sich an diesen Gebrauch nicht halte, stelle sich außerhalb der Gesellschaft. Überlegungen dieser Art zur Unausweichlichkeit des Konflikts sind für die weitere Zukunft des Zusammenlebens der katalanischen und kastilischen Sprache auf demselben Gebiet von großer Bedeutung.

Ein zweiter Punkt betrifft den Normalisierungsbegriff, bzw. seine Abgrenzung zur Substitution. Jordi Bañeres und Joan-María Romani (1994: 40) weisen darauf hin, daß der Normalisierungsprozeß einer Sprache, wenn er einmal ein gewisses fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dazu führen kann, daß die Sprache, die ehemals als A-Sprache dominierte, zur B-Sprache wird. So wird die Normalisierung, die ursprünglich das theoretische Gegenstück zur Substitution bildete, mit dieser gleichgesetzt.
Über diese Umkehrung der Mechanismen schreiben sie:

"L'idée inaugurale démo-libérale d'unir inextricablement l'auto-affermissement et l'auto-dignification s'est transformée en l'idée darwinienne de Omnia bellum omnes. L'idée d'émulation existant dans certains secteurs de la société catalane - pas toute, ni même la majorité - s'est escamotée en faveur de la competition, de la loi du talion et de l'agressivité du fait des caractéristiques du nationalisme. La NL (normalisation linguistique, Anm. d. Autorin), un concept surgi pour s'opposer au nationalisme est finalement tombée dans ses propres mailles en se transformant en un arme redoutable." (Bañeres, Romani 1994: 40).

Diese Kritik des Normalisierungsbegriffs kommt interessanterweise aus den Reihen des Institut de Sociolingüística Catalana, das der Direcció General de Política Lingüística der Generalitat unterstellt ist. Sie bezieht sich aber eher auf die theoretische Bedeutung, die der Begriff der Normalisierung in sprachwissenschaftlicher Hinsicht annehmen kann, als auf die Sprachpolitik der Generalitat selbst. Schließlich kann im Moment keine Rede davon sein, daß das Kastilische in Gefahr stehe, ersetzt zu werden. Jedoch wird genau dieselbe Art von Kritik, allerdings sehr wohl auf die aktuelle Situation bezogen, von Seiten einiger Kastilischsprecher laut, die befürchten, in ihren sprachlichen Rechten eingeschränkt zu werden.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß sich die Form des Sprachkonflikts in den letzten 30 Jahren verändert hat. Während der Diktatur und in den Jahren danach lag ganz klar eine Diglossiesituation vor, in der das Katalanische, seiner Funktionen im offiziellen Gebrauch beraubt, eindeutig die B-Sprache darstellte. Heute allerdings besteht der Konflikt darin, daß Kastilischsprechern in Katalonien nicht klar ist, warum der Normalisierungs-prozeß weitergeführt wird, wo doch "zumindest niemandem mehr verboten wird", katalanisch zu sprechen. Dies kann aber selbstverständlich kein ausreichendes Merkmal für die Normalisierung einer Sprache sein. Georg Kremnitz (1981: 71), der ebenfalls Normalisierung oder Substitution als die beiden Lösungen des Sprachkonflikts ansieht, schreibt zur "Verlagerung" des Konflikts: "...(il est évident qu'une normalisation en elle-même n'est jamais définitive, mais on peut toutefois supposer qu'après c'est un autre conflit qui se jouera)".


3 Die Stellung der Minderheitensprachen in der spanischen Verfassung

Springender Punkt in der Diskussion um die Frage der Normalisierung des Katalanischen bzw. um die Frage nach deren Ausmaßen war schon seit Inkrafttreten der spanischen Verfassung von 1978 die Diskussion um die Interpretation des Artikels 3 der Verfassung, welcher sich mit den Sprachen Spaniens befaßt. Der Artikel lautet wie folgt:
Art. 3 1. El castellano es la lengua española oficial del Estado. Todos los españoles tienen el deber de conocerla y el derecho a usarla.

2. Las demás lenguas españolas serán también oficiales en las respectivas Comunidades Autónomas de acuerdo con sus Estatutos.

3. La riqueza de las distintas modalidades lingüísticas de España es un patrimonio cultural que será objeto de especial respeto y protección (de Estéban (ed.) 1988: 284).

Die Lösung der Sprachenfrage ist demnach in Spanien eine Mischung aus dem Territorialprinzip und dem Personalprinzip, wie Rafael Ll. Ninyoles (in Bastardas/Boix 1994: 153) feststellt:
"Podríamos decir que la fórmula consagrada por las constituciones españolas es "territorial", en el sentido que circunscribe el uso de las lenguas nacionales dentro de los territorios autónomos, y que es a la vez "personal" porque otorga un derecho individual de ejercicio o elección de la lengua oficial."
Das Personalprinzip beinhaltet, daß die Bürger sich überall im Staat, also unabhängig von der Region, in ihrer Sprache bewegen können. Nach dem Territorialprinzip bleibt das Recht, eine Sprache zu benutzen, auf das Gebiet beschränkt, in dem diese Sprache die offizielle ist (cf. Ninyoles in Bastardas/Boix: 150).

Hinsichtlich der Hierarchie der offiziellen Sprachen läßt sich dieses "Mischprinzip" aber wieder einschränken:

"Pero también podemos decir, desde otra perspectiva, que esta fórmula no es territorial, [...], ya que excluye la prioridad de la lengua territorial (excepto, evidentemente, los territorios de lengua castellana); ni es personal porque no extiende el ejercicio de un derecho lingüístico individual, derivado de la condición de ciudadano de un Estado bi o plurilingüe, a todos los ciudadanos independientemente del lugar." (Ninyoles in Bastardas/Boix: 153)
Die Kastilischsprecher werden nach Ninyoles in dreifacher Hinsicht bevorzugt: Erstens, weil sie sich in den kastilischsprachigen Gebieten, d.h. den Autonomien, die offiziell einsprachig sind, auf das uneingeschränkte Territorialprinzip berufen können. Zweitens, weil sie sich in den nicht kastilischsprachigen Regionen, den zweisprachigen also, auf das Personalitätsprinzip berufen können. Drittens, weil der Staatsapparat mit seiner gesamten Administration einsprachig, also kastilisch, ist (cf. Ninyoles in Bastardas/Boix:154). Der Hauptgrund für dieses Ungleichgewicht liegt in der unterschiedlichen Gewichtung von Rechten ("derechos") und Pflichten ("deberes") der Kastilischsprecher bzw. der Sprecher der Minderheitensprachen. Die Verfassung erwähnt nur die Verpflichtung, Kastilisch zu beherrschen. Diese Tatsache wurde von katalanischer Seite heftig kritisiert und sogar schon als "Demokratiedefizit" bezeichnet (cf. Debat Nacionalista 1994: 8)

Bezüglich der Formulierung des Artikels 3 der Verfassung kann festgestellt werden, daß der Begriff "oficial" nicht genau definiert wird, d. h., daß eigentlich weder der territoriale noch der personale Charakter dieses offiziellen Status explizit festgesetzt wird, noch die Folgen angedeutet werden, die dies für die Praxis hätte. Im Grunde bleibt so ein recht großer Interpretationsraum für das Verfassungsgericht (cf. Marí in Vallverdú et al. 1991: 91). Es wäre also aus juristischer Sicht möglich, aus dem offiziellen Status des Katalanischen in Katalonien, die Pflicht für die Bürgerinnen und Bürger abzuleiten, Katalanisch zu beherrschen.


4 Sprache in katalanischen Schulen

Einen besonders wichtigen Bereich der Normalisierungspolitik stellt das Bildungswesen dar. Zum einen, weil in der Schule durch das Unterrichten der katalanischen Sprache zur Verbreitung einer fixierten Sprachnorm beigetragen wird, und zum anderen, weil der natürliche und selbstbewußte Umgang mit der Sprache so schon den Kindern vermittelt wird.

In Katalonien entschied man sich 1983 bei der Verabschiedung der "Llei de normalització lingüística" gegen eine sprachbedingte Trennung der Schüler durch katalanische und kastilische Schulen, um die Entstehung von zwei getrennten Sprachgemeinden zu vermeiden. Denn dies hätte unter Umständen zur Ausgrenzung der kastilischsprachigen Kinder von Zuwanderern aus anderen Teilen Spaniens aus dem katalanischen (Wirtschafts-) Leben geführt (cf. EL PAIS, 8.3.1994, Sonderbeilage "Educación", "Catalán en la escuela: 4).

Jahrelang war es daher üblich, die Schülerinnen und Schüler innerhalb derselben Schule getrennt nach sogenannten "líneas" zu unterrichten, wobei die Unterrichtssprache sich nach der Muttersprache richtete. Auch in katalanischen "líneas" war aber stets das Kastilische mehr oder weniger präsent und umgekehrt. Eine dritte Möglichkeit neben den Schulen mit katalanischen oder kastilischen "líneas" stellten die Schulen dar, die nach der Methode der "inmersión" unterrichteten. Diese Unterrichtsform wurde ursprünglich in Québec entwickelt, um englischsprachigen Kindern das Erlernen des Französischen zu erleichtern (cf. Arnau et al. 1992: 18). In Katalonien war das Programm analog dazu anfangs nur für kastilischsprachige Kinder gedacht, die katalanisch lernen sollten. Die Kinder wurden ausschließlich auf katalanisch angeredet und unterrichtet, und bekamen erst im Alter von 8 Jahren Kastilisch als einzelnes Fach hinzu. Das Programm wurde zunächst nur von einigen Schulen durchgeführt, die dafür die Genehmigung des katalanischen Erziehungsministeriums, des Departament d'Ensenyament, benötigten.

Als 1990 in Spanien ein neues Bildungsgesetz, die sogenannte LOGSE ("Ley Orgánica de Ordenación General del Sistema Educativo), in Kraft trat, das eine Reform des gesamten Bildungswesens beinhaltete, änderte die Generalitat in Anwendung der Dekrete, die gemäß der LOGSE nun erlassen wurden, ihre Bildungspolitik. Die Reformen, die die LOGSE mit sich brachte, sollen in einem Zeitraum von neun Jahren, beginnend mit dem Jahr 1991/92 ausgeführt werden. Sie umfassen u. a. die Verlängerung der Schulpflicht bis zum Alter von 16 Jahren, die Reorganisierung der verschiedenen Etappen der Schulzeit und größere Freiheit der autonomen Regionen bei der Festlegung des Lehrplans, der sich nur noch an minimalen Lehrplanvorgaben der Zentralregierung zu orientieren hat. (Ausführliches Material zum Inhalt der LOGSE fand ich im Internet unter der Adresse des Stranmillis College in Belfast: http://www.stran-ni.ac.uk/pages/ed-structs/span-struct.html).

Das Bildungswesen wurde in der LOGSE in sprachlicher Hinsicht vereinheitlicht und das Programm der "inmersión" auf alle Schulen ausgeweitet. Allerdings kann nun nicht mehr von "inmersión" im ursprünglichen Sinn gesprochen werden, da der Zweck nicht mehr der ist, kastilischsprachigen Kindern das Erlernen des Katalanischen zu erleichtern, sondern allgemein, Katalanisch zur Unterrichtssprache zu machen. In der ersten Phase der Schulzeit (bis zum Alter von 8 Jahren) können kastilischsprachige Kinder im selben Klassenzimmer wie ihre katalanischsprachigen Mitschülerinnen und Mitschüler auf kastilisch betreut werden (sog. "atención individualizada"), bis zum selben Alter darf Katalanisch aber keine Fremdsprache mehr für das Kind sein. Später wird Kastilisch als Fach unterrichtet, ab dem Alter von 12 Jahren werden auch einige Fächer auf Kastilisch gegeben. Insgesamt sollen im Alter zwischen 6 und 12 Jahren 70 Stunden pro Schuljahr auf kastilisch unterrichtet werden (cf. EL PERIODICO, 24.12.1994 "Vía libre al la inmersión: 8).

5 Der Rechtsstreit um die Sprache in der Schule

Das Normalisierungsgesetz wurde im Laufe seiner Geschichte immer wieder vor verschiedenen Gerichten auf seine Gültigkeit hin überprüft. So legte die sozialistische Regierung Spaniens 1983 Widerspruch gegen die Artikel 4.2 und 6.1 des Gesetzes ein. Ersterer räumt der Generalitat politische, administrative oder rechtliche Schritte ein, um die sprachlichen Rechte der Bürger zu garantieren, letzterer besagt, daß in Zweifelsfällen die katalanische Version der Gesetze des katalanischen Parlaments, und nicht die kastilische Version, ausschlaggebend sei. Beide Artikel wurden 1986 vom Verfassungsgericht annuliert. Die Generalitat unternahm keine Gegenmaßnahmen, da keine wesentlichen Elemente des Gesetzes betroffen waren (cf. EL PERIODICO, 24.12.1994 "El Constitucional acepta que el catalán predomine en la escuela": 3).

Der Rechtsstreit um mehrere Artikel des Normalisierungsgesetzes, die die Sprache in der Schule zum Thema haben, und der Ende Dezember 1994 in einer Entscheidung des Verfassungsgerichts ("Tribunal Constitucional") sein Ende fand, begann bereits im Jahr 1983, dem Jahr der Verabschiedung des Normalisierungsgesetzes. Die Klage ging auf die persönliche Initiative des Anwalts Esteban Gómez Rovira zurück, der argumentierte, seine Kinder könnten nicht gezwungen werden, katalanisch zu lernen. Der Anwalt bekam 1985 in einem Verfahren vor einem Barceloneser Gericht, der "Audiencia de Barcelona", zunächst Recht. Dieses Urteil wurde jedoch wegen formaler Fehler 1988 vom Obersten Gerichtshof ("Tribunal Supremo") wieder aufgehoben. Daraufhin wandte sich Gómez Rovira an das Verfassungsgericht, das 1991 wiederum den Obersten Gerichtshof beauftragte, den Fall zu untersuchen. Dieser befand die fraglichen Artikel im März 1994 für verfassungswidrig, woraufhin der Fall wieder vor das Verfassungsgericht kam, welches den Artikeln am 23.12.1994 Verfassungsmäßigkeit bescheinigte (cf. EL PAIS, 24.12.1994, "Una ley con 11 años de vida": 3).

Im einzelnen hatten die Artikel, die ins Kreuzfeuer der Kritik gerieten, folgende Elemente zum Inhalt: Die Garantie der freien Wahl der Unterrichtssprache in der ersten Etappe der Schulpflicht, also bis zum Alter von acht Jahren (Art. 14.2), die Beherrschung der beiden Sprachen Katalanisch und Kastilisch bis zum Ende der Schulzeit (Art. 14.4), woran auch die Ausgabe des Abschlußzeugnisses gebunden ist (Art. 15), sowie die Stellung des Katalanischen als "normale" Sprache ("vehicle d'expressió normal", Art. 20) in der Schule:

Article 14.2: Els infants tenen dret a rebre el primer ensenyament en llur llengua habitual, ja sigui aquesta el català o el castellà. L'Administració ha de garantir aquest dret i posar els mitjans necessaris per a fer-lo efectiu. Els pares o els tutors poden exercir-lo en nom de llurs fills instant que s'apliqui.

Article 14.4: Tots els infants de Catalunya, qualsevol que sigui llur llengua habitual en iniciar l'ensenyament, han de poder utilitzar normalment i correctament el català i el castellà al final dels estudis bàsics.

Article 15: Hom no pot expedir el certificat de grau de l'ensenyament general bàsic a cap alumne que, havent començat aquest ensenyament després de publicada la present Llei, no acrediti en acabar-lo que té un coneixement suficient del català i del castellà. Tanmateix, l'acreditament del coneixement del català pot no ésser exigit en el cas d'alumnes que han estat dispensats d'aprendre'l durant l'ensenyament o una part d'aquest, o que han cursat l'ensenyament general bàsic fora del territori de Catalunya, en les circumstàncies que el Consell Executiu establirà per reglament.

Article 20: Els centres d'ensenyament han de fer de la llengua catalana vehicle d'expressió normal, tant en les activitats internes, incloent-hi les de caràcter administratiu, com en les de projecció externa (Departament de Cultura de la Generalitat de Catalunya 1990: 8f).

Der Oberste Gerichtshof war hingegen der Auffassung, (1) daß die freie Wahl der Sprache während der gesamten Schulzeit gelten solle (gegen Art. 14.2), (2) daß gemäß der spanischen Verfassung nur die Pflicht bestehe, Kastilisch zu beherrschen, aber keine andere Sprache (gegen Art. 14.4), (3) daß allein dem spanischen Staat das Recht zukomme, über die Vergabe akademischer Titel zu entscheiden (gegen Art. 15), und schließlich, (4) daß die kastilische Sprache zu Unrecht als zweitrangig eingestuft werde, wenn Katalanisch "normale" Unterrichtssprache sei (gegen Art. 20) (cf. EL PERIODICO, 24.12,1994, "El Constitucional acepta que el catalán predomine en la escuela": 3). Bereits im März 1994 hatte der Oberste Gerichtshof Kataloniens ("Tribunal Superior de Justícia de Catalunya") in einer ähnlichen Klage der Auffassung des Obersten Gerichtshofs widersprochen und das Normalisierungsgesetz für verfassungsmäßig erklärt. Diese Klage hatte Gómez Rovira im Namen von 113 Eltern geführt, die forderten, daß ihre Kinder ausschließlich auf kastilisch unterrichtet werden sollten.

Der Streit, der 1994 um die Verfassungsmäßigkeit der "llei de normalització lingüística a Catalunya" entbrannte, zeigt, daß sich das Wesen des Sprachkonflikts im Laufe der Zeit grundlegend geändert hat. Waren es ursprünglich die Katalanischsprecher, die zu Recht beklagen konnten, daß sie ihrer Sprachenrechte beraubt seien, so sind es heute immer öfter die Kastilischsprecher, die sich scheinbar unterlegen fühlen und denen der Normalisierungsprozeß in Katalonien zu weit geht. Das Urteil des Verfassungsgerichts vom Dezember 1994 kommt allerdings zu dem Schluß, daß diese Befürchtungen unbegründet sind, wenn es die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestätigt.

Die Tatsache, daß diese Befürchtugen dennoch existieren, macht deutlich, daß "Normalisierung" im Zusammenhang mit dem Bildungswesen offenbar kein Begriff mehr ist, der sich nur auf Kinder katalanischsprachiger Eltern, bezieht. Gerade Kinder kastilischsprachiger Eltern sind es, die in eine Gesellschaft integriert werden sollen, in der das Katalanische weit verbreitet ist und für die es daher besonders wichtig ist, Katalanisch zu lernen.

Der Rechtsstreit macht auch deutlich, welch herausragende Rolle das Bildungswesen für das Schicksal von Minderheitensprachen spielt. "Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr": Nur, wenn Minderheitensprachen auch in den Schulen gefördert werden, und dies ist offensichtlich in Katalonien der Fall, nur, wenn Kinder schon sehr früh sowohl die Sprache, als auch den natürlichen Umgang mit ihr erlernen, kann von einer "Normalisierung" gesprochen werden.


Literaturverzeichnis

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