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Zivile oder militärische Blasmusik? Ein Vertrag von 1822 zeigt deren Verflechtung

Abstract

Der vorliegende Beitrag beleuchtet das Verhältnis zwischen zivilen und militärischen Musikensembles in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Anhand von Quellen aus dem Staatsarchiv St. Gallen, insbesondere eines Vertrags von 1822 zur Bildung einer Militärmusik für das 2. Infanterie-Bataillon wird deutlich, dass diese vertraglich aus einer bereits bestehenden zivilen Musikgesellschaft hervorging. Der Vertrag regelte nicht nur die Organisation und Finanzierung, sondern auch die musikalische Qualitätssicherung. Die Musikgesellschaft, bestehend aus jungen Männern aus dem Toggenburg, organisierte sich über die Zuständigkeiten der Vertreter der Militärbehörden, einem Musikdirektor, der auch pädagogische Aufgaben erfüllte, und einem Kapellmeister. Die Dokumente zeigen, dass die Militärmusik im Schweizer Milizsystem oft als kosteneffiziente Lösung für die Erfüllung militärischer Vorgaben diente, während gleichzeitig zivile und militärische Aufgaben eng verflochten waren. Die Dokumente offenbaren zudem Spannungen zwischen der Musikgesellschaft und der Militärbehörden, die nach sieben Jahren Vertragsdauer zu Neustrukturierungen führte. 

Schlagwörter

Blasmusik, Militärmusik, Schweizer Geschichte, St. Gallen, Toggenburg

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